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Preisgleitklausel Teil 2

25.07.2018

Bei der Fernwärmeversorgung beruht die Preisbildung in der Regel auf sogenannten Preisgleitklauseln, die Bestandteil des Wärmelieferungsvertrags und deshalb für den Lieferanten und die Kunden verbindlich sind. Durch solche Klauseln sind Fernwärmekunden vor sprunghaften Preisänderungen geschützt, wie sie zum Beispiel bei Gas oder Heizöl vorkommen können.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass Preisgleitklauseln die tatsächlichen Kostenstrukturen bei der Erzeugung und Verteilung der Wärme möglichst realistisch abbilden sollen, andererseits aber auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigt werden müssen.

Relativ gut erfüllbar sind diese Anforderungen, wenn die Versorgungsunternehmen schon auf eine lange Betriebserfahrung zurückblicken können. Dann sind die Kostenstrukturen gut bekannt und haben sich in der Regel auf ein stabiles Niveau eingependelt. Anders ist es bei relativ „jungen“ Versorgern wie zum Beispiel der WVI oder vielen anderen Geothermieunternehmen, die seit den Gründerjahren Anfang der 2000er in Südbayern entstanden sind. Hier musste anfangs bei der Preisbildung mit Annahmen und Schätzungen gearbeitet werden, denn noch waren die späteren Kundenzahlen, die Abnehmerstruktur und auch der damit zusammenhängende Mix der Energieerzeugungsanlagen noch nicht genau bekannt. Deshalb haben in den vergangenen Jahren bereits einige Geothermie-Versorger im Raum München ihre Preisgleitklauseln den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

Bei den Preisbestandteilen der WVI-Fernwärmeversorgung ergeben sich vor allem beim Arbeitspreis Verschiebungen. So wird der Anteil des Stroms, der derzeit mit 29 Prozent enthalten ist, auf 10 Prozent sinken, da durch die Eigenstromerzeugung über das zwischenzeitlich installierte Blockheizkraftwerk (BHKW) der Bedarf an extern zu beschaffendem Strom erheblich weniger geworden ist. Der Gas-Anteil in der Klausel hingegen wird von derzeit 37 auf 40 Prozent steigen, da das BHKW mit Gas betrieben wird. Die Indizes für Investitionen sowie für Löhne, derzeit mit jeweils 17 Prozent in der Berechnungsformel enthalten, werden künftig durch den sogenannten Wärmemarktindex („Verbraucherpreisindex für Zentralheizung/Fernwärme u. a.“) ersetzt, womit entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auch die Verknüpfung zum Marktumfeld hergestellt wird.

Wie die geplanten Veränderungen sich konkret auf die WVI-Fernwärmepreise auswirken, wird im September in einem weiteren Beitrag in den Ortsnachrichten dargestellt. Bis dahin werden auch die Entwicklungen der einzelnen Preisbestandteile selbst, also z. B. Gas- und Strompreis, bekannt sein, die durch das Statistische Bundesamt jeweils im Spätsommer für das vorausgegangene Jahr bekanntgegeben werden.

Text: Dr. Norbert Baumgärtner

2019-09-30T14:48:33+02:0025.07.2018|Aktuelles|
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