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Preisgleitklausel

14.06.2018

Preisstabilität durch Preisgleitklausel?
Nur auf den ersten Blick ein Widerspruch…

Die Abhängigkeit der Energiepreise von weltpolitischen Entwicklungen ist derzeit wieder einmal täglich festzustellen. Spannungen zwischen den USA und dem Iran sowie verschiedene Konflikte im Nahen Osten führen zu deutlichen Preissprüngen auf den Märkten, besonders deutlich sichtbar an den Tankstellen, aber auch zum Beispiel bei Bestellungen von Heizöl.

Fernwärmekunden der Wärmeversorgung Ismaning sind vor solchen Entwicklungen gut geschützt – sowohl was die Häufigkeit von Preisänderungen als auch deren Höhe anbelangt. Zum einen ist der Wärmepreis der WVI jeweils für ein Jahr im Voraus garantiert und kann sich nur zum 1. Oktober jedes Jahres ändern. Zum anderen ist die Preisgleitklausel, die zur Preisbildung der WVI-Wärme führt, an verschiedene  Faktoren, wie zum Beispiel die Preisentwicklung anderer Energieträger, Investitionen oder Löhne geknüpft, und wirkt damit dämpfend.

Ebenfalls im Unterschied zu anderen Energieträgern ist die Preisbildung bei der Fernwärme streng reglementiert. Sie beruht auf Indizes, die jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden, und ist damit transparent und von jedem Kunden nachvollziehbar. Belegen diese Indizes in der Summe einen Rückgang der Preisfaktoren, sinkt dementsprechend auch der Fernwärmepreis – der Preis kann also in beide Richtungen „gleiten“.

Zunehmend gibt der Gesetzgeber aber auch vor, wie die Preisgleitklauseln beschaffen sein müssen. In der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) heißt es zum Beispiel in § 24 (4): „Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.“

In der Praxis bedeutet das, dass Änderungen bei den Erzeugungskosten des Energieversorgers oder Kostenentwicklungen auf dem Wärmemarkt insgesamt auch in der Preisgleitklausel Niederschlag finden müssen. Damit muss weder eine generelle Preiserhöhung oder -senkung verbunden sein. Ziel des Gesetzgebers ist in erster Linie eine möglichst realitäts- und praxisnahe Abbildung der tatsächlichen Kostenstruktur in den Preisgleitklauseln. Ob und wie sich diese Vorgaben auf das Tarifsystem der WVI auswirken, die nun schon im siebten Jahr geothermisch erzeugte Fernwärme liefert, lesen Sie im Laufe des Sommers in Ihren Ortsnachrichten.

Text: Dr. Norbert Baumgärtner

2019-09-30T14:48:36+02:0014.06.2018|Aktuelles|
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